Notarkosten bei Adoption

Hinweis zu NotarkostenDie notarielle Beglaubigung einer Adoption ist eine der Aufgaben, die der Notar im Bereich des Eltern-Kind-Verhältnisses zu erfüllen hat. Zu diesem Themenkomplex gehören unter anderem auch Sorgeerklärungen und Vaterschaftsanerkennungen, die Anträge von Adoptionswilligen sowie die Einwilligungserklärungen hierzu.


Adoption und Notargebühren: Aufgaben bei der notariellen Beglaubigung

Notarkosten bei AdoptionObgleich die Notargebühren für eine Adoption sehr gering ausfallen, hat der Notar die wichtige Aufgabe, die Beteiligten zu den weitreichenden juristischen Folgen des Vorgangs zu belehren. Es geht immer um die Adoption eines Stiefkinds, das auch volljährig sein kann. Mit der Adoption stellen sich in juristischer Hinsicht zwischen den Adoptiveltern und -kindern verwandtschaftlichen Beziehungen her, was weitreichende Konsequenzen hat (Vormundschaft, Sorgerecht, Erbschaft).

Bei einer Adoption muss es um das Kindeswohl gehen, des Weiteren muss zwischen Adoptiveltern – oder einem Adoptivelternteil – und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis vorliegen. Der Gesetzgeber geht davon in der Regel erst aus, wenn das Kind eine mindestens einjährige Pflegezeit in der Familie verbracht hat. Wenn die erforderlichen Einwilligungen vorliegen und die Adoption notariell beantragt wurde, spricht bei entsprechender familiärer Eignung (weitgehend problemfreies Umfeld) der Vormundschaftsrichter die von allen Seiten gewünschte Adoption aus.

Mit diesem Vorgang erwirbt das Adoptivkind die Stellung eines leiblichen Kindes mit allen Rechten und Pflichten gegenüber dem Adoptivelternteil oder beiden Adoptiveltern. Es gibt hierzu mehrere zu beurkundenden Erklärungen, die das Eltern-Kind-Verhältnis betreffen und von Gesetzes wegen durch den Notar kostenfrei zu beglaubigen sind.

Unterschiede bei den Notarkosten für eine Adoption

Unterschiede ergeben sich in den Notargebühren für eine Adoption, weil für diese verschiedene Szenarien existieren. Es geht zwar immer um eine nicht-verwandte Person, die adoptiert wird, also in der Regel um das minderjährige oder auch volljährige Stiefkind, doch dieses Kind kann

  • noch beide leiblichen Eltern,
  • nur noch einen leiblichen Elternteil oder
  • keine leiblichen Eltern mehr

haben. Wenn noch leibliche Eltern leben, müssen sie der Adoption zustimmen. Sie können aber nicht zu ermitteln sein, was bei potenziellen Adoptivkindern aus anderen Ländern und Kulturkreisen oft der Fall ist. Die Notarkosten für die Adoption erhöhen sich dann geringfügig, weil der Notar anwaltliche Hilfe besorgen muss, um Zustimmung leiblicher Eltern entweder einzuholen oder festzustellen, dass das nicht möglich ist. In solchen eher seltenen Fällen können die Adoptiveltern und der Notar eine Sondervereinbarung zu den Notargebühren für die Adoption treffen.

Regelung der Notarkosten für die Adoption

Die Notarkosten für eine Adoption hat der Gesetzgeber bewusst sehr niedrig angesetzt. Bei einer Stiefkindadoption, bei der noch ein leiblicher Elternteil lebt (der häufigste Adoptionsfall), ergeben sich Gesamtkosten von rund 115 Euro. Davon haben nur die Notargebühren für Dokumente und Abschriften einen ganz geringen Spielraum, es können je nach Aufwand pro Urkunde sechs oder sieben Euro sein (Gesamtaufwand für diesen Posten 25 Euro). Der Rest der Kosten – Einwilligung des leiblichen Elternteils und Adoptionsantrag ist bundesweit einheitlich geregelt.

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