Notarkosten für notarielle Beglaubigungen

Hinweis zu NotarkostenDie Notargebühren für eine Beglaubigung sind nicht sehr hoch, aber eine notwendige Auslage. Die notarielle Beglaubigung erfolgt als öffentliche Beglaubigung und ist damit eine amtliche Bescheinigung für die Richtigkeit von Unterschriften oder Abschriften, auch beglaubigte Kopien sind oft erforderlich. Die öffentliche, notarielle Beglaubigung unterscheidet sich von den amtlichen Beglaubigung durch eine Behörde.


Sinn der notariellen Beglaubigung

Notarielle BeglaubigungDie notarielle Beglaubigung bescheinigt unter anderem, dass eine Zweitschrift mit dem Original übereinstimmt. Speziell im Rechtsverkehr kann die Beglaubigung ein gesetzliches Formerfordernis sein. Unterschriften in bestimmten Urkunden und Verträgen benötigen die öffentliche Beglaubigung durch einen Notar. Diese Beglaubigung unterscheidet sich von einer Beurkundung. Die genannten gesetzlichen Formerfordernisse sollen den Rechtsverkehr erleichtern. Weite Bereiche des juristischen Lebens können formfrei gestaltet werden, der Gesetzgeber kann aber eine öffentliche Beglaubigung verlangen.

Diese erfüllt mehrere Funktionen:

  • Die Nachweisfunktion einer Beglaubigung ist unerlässlich, um anhand von Dokumenten und Urkunden bestimmte Ansprüche durchsetzen zu können.
  • Die Beweisfunktion der Beglaubigung sichert beiden Parteien ihre Rechte aus einem Vertrag zu.
  • Die Warnfunktion einer notariellen Beglaubigung schützt den Erklärenden wegen möglicher Risiken eines Geschäfts vor übereilten Entschlüssen.

Die notarielle Beglaubigung von Abschriften und Unterschriften unterscheidet sich. Bei Unterschriften ist die Schriftform erforderlich, die Unterschriften von erklärenden Personen muss der Notar nach § 129 BGB beglaubigen, was er nur macht, wenn die Unterschrift in seiner Gegenwart geleistet wird (§ 126 Abs. 1 BGB). Allein aus diesem Grund ergeben sich wegen der Anwesenheitspflicht und des Zeitaufwands bestimmte Notarkosten für die Beglaubigung.

Die Beglaubigung einer Unterschrift bezieht sich nur auf deren Echtheit und nicht auf den Urkundeninhalt. Anders sieht es bei der notariellen Beglaubigung einer Abschrift oder Kopie aus. Hier soll der Notar gerade die Übereinstimmung von Hauptschrift und Abschrift (Kopie) inhaltlich prüfen, bevor er die notarielle Beglaubigung leistet. Im Beglaubigungsvermerk wird diese Übereinstimmung festgestellt, des Weiteren werden das beglaubigte Schriftstück und Datum/Ort vermerkt. Die notarielle Beglaubigung erhält das Dienstsiegel des Notars.

Kosten für die notarielle Beglaubigung

Den Kosten für die notarielle Beglaubigung liegt der Gebührensatz zugrunde, die das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notarkostengesetz festlegt. Die konkreten Kosten können vom Aufwand oder Geschäftswert abhängig sein, wofür das Notarkostengesetz eine entsprechende Gebührenstaffelung vorsieht. Notarkosten können als Fünftelgebühr. einfach, hälftig oder doppelt entstehen.

Für die notarielle Beglaubigung einer Unterschrift entsteht beispielsweise die Fünftelgebühr. Zu beachten ist, dass die notarielle Mindestgebühr derzeit 15 Euro beträgt (Stand: Mai 2016). Für die Beglaubigung einer Vollmacht erhebt der Notar die einfache Gebühr (gilt auch für die Vorsorgevollmacht), dieselbe Gebühr gilt für die Beglaubigung von Urkunden oder Zeugnissen.

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