Notarkosten beim Erbvertrag

Die notarielle Beglaubigung eines Erbvertrages kostet dasselbe wie ein gemeinschaftliches Testament, das Ehepaare hinterlegen. Das ist die doppelte Gebühr gegenüber dem Einzeltestament. Auch wenn eine alleinstehende Person ihren Erbvertrag notariell beglaubigen lässt, entstehen diese doppelten Notarkosten gegenüber dem Testament. Es stellt sich also die Frage nach dem Sinn des Erbvertrages.


Warum ein Erbvertrag?

Der Erbvertrag trifft vom Testament etwas abweichende Regelungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch in seinen §§ 1941 und 2274 ff. beschreibt. Die alternative Möglichkeit des Erbvertrages als Nachlassregelung nutzen vielfach Eheleute, weil er sich gerade für Patchworkfamilien als vorteilhaft erweisen kann. Das BGB benennt zudem ausdrücklich die Möglichkeit für Einzelpersonen, einen Erbvertrag aufzusetzen, der mithin doppelte Notargebühren gegenüber dem Testament verursachen würde. Es empfiehlt sich nicht, den Erbvertrag (oder ein Testament) ohne Notar aufzusetzen, die Gefahr der Anfechtung ist groß. Der Unterschied zwischen Testament („letztwillige Verfügung“) und Erbvertrag besteht laut § 1937 BGB in der juristisch verbindlicheren Hinterlassung durch einen Erbvertrag. Ein Testament ist anzufechten, ein Erbvertrag nicht. Dieser ist dann auf jeden Fall rechtsverbindlich und sichert dem begünstigten Erblasser das beschriebene Erbe zu, wenn der Pflichtteil an leibliche Erben berücksichtigt wurde. Im Zusammenhang mit dem Ehevertrag gilt der Erbvertrag als sehr bedeutsam.

Was kostet ein Erbvertrag beim Notar?

Die Kosten für den Notar, der den Erbvertrag beurkundet, lassen sich berechnen. Es handelt sich um die 2,0-fache Gebühr, die Berechnungsgrundlage ist der Geschäftswert. Dieser ergibt sich aus dem vorhandenen Vermögen herangezogen, die Schulden von Eheleuten werden hälftig, von Einzelpersonen vollständig abgezogen. Sollte es Teilverfügungen geben, so ist deren wirtschaftliche Bedeutung zu berücksichtigen. Wer die Kosten berechnen möchte, kann sich an folgenden Beispielen orientieren:

  • Geschäftswert 10.000 Euro: Erbvertrag Notarkosten 150 Euro (beim Einzeltestament wären es 75 Euro)
  • Geschäftswert 25.000 Euro: Erbvertrag Notarkosten 230 Euro
  • Geschäftswert 50.000 Euro: Erbvertrag Notarkosten 330 Euro
  • Geschäftswert 250.000 Euro: Erbvertrag Notarkosten 1.070 Euro
  • Geschäftswert 500.000 Euro: Erbvertrag Notarkosten 1.870 Euro

Nebengebühren für einen erhöhten Prüfaufwand des Notars entstehen nur in Ausnahmefällen, die üblichen Geschäftsgebühren für Telefon, Porto, Fax- und Schreibgebühren entstehen aber immer in geringer Höhe (selten über 30 Euro). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer. Für die Registrierung des Erbvertrages bei der Bundesnotarkammer, die ein zentrales elektronisches Testamentsregister führt, entsteht eine Einmalgebühr von 15 Euro. Die Registrierung schreibt der Gesetzgeber vor. Sollten begünstigte Erben die Verfügung nicht kennen, sind die nötigen Informationen im Testamentsregister hinterlegt.

Notargebühren steuerlich absetzen

Die Gebühren für den Erbvertrag sind bisweilen steuerlich absetzbar. Sie gelten als Werbungskosten, wenn das Erbe auf Einkünften aus Vermietung, Verpachtung oder Unternehmensgewinnen beruht. Auch erspart die Notargebühr für den Erbvertrag den Erbschein, dessen Ausstellung doppelt so teuer ist.

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