Notarkosten für Testament

Notarkosten für die Beurkundung des Testaments: Viele Menschen, die ein Testament hinterlegen, lassen dieses notariell beurkunden. Das kann erforderlich sein, um einen Streit unter Erben zu vermeiden. In bestimmten Fällen ist es sogar zwingend nötig, um den Willen des Erblassers umzusetzen.


Ersetzt das notarielle Testament den Erbschein?

Das notarielle Testament ersetzt überwiegend den Erbschein und ist kostengünstiger als dieser. Im Grunde würde es genügen, die Erben könnten sich den Erbschein sparen. Auch bei der Übertragung größerer Güter wie etwa Grundbesitz können alle Regelungen gut ausformuliert und klar verständlich im notariellen Testament stehen. Dieses muss aber eindeutig formuliert sein – ansonsten verlangen beispielsweise Grundbuchämter doch einen Erbschein. Das dürfen sie nicht nach Belieben fordern, doch im Zweifelsfall – bei uneindeutigem Testament – sind sie dazu berechtigt. Hierzu gibt es auch gerichtliche Entscheidungen. Durch eine notarielle Beurkundung und die vorherige Beratung zum Testament gehen Erblasser und Erben diesen Schwierigkeiten und Kosten aus dem Weg.

Kosten für das Testament

Der Notar verlangt für die Beurkundung eines Einzeltestaments die 1,0-fache, für das gemeinschaftliche Testament eines Ehepaares die 2,0-fache Gebühr. Das Vermögen des Erblassers ist der Geschäftswert. Es ergibt sich aus den Aktiva abzüglich der Schulden. Wenn es im Testament eine Einzelverfügung über einen Teil des Nachlasses gibt, so entsteht die Notargebühr entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verfügung. Gebühren für das Einzeltestament können beispielsweise sein:

  • 10.000 Euro Geschäftswert: 75 Euro
  • 50.000 Euro Geschäftswert: 165 Euro
  • 250.000 Euro Geschäftswert: 535 Euro
  • 500.000 Euro Geschäftswert: 935 Euro

Für das Gemeinschaftstestament bzw. den Erbvertrag ist stets die doppelte Gebühr anzusetzen, Nebengebühren entstehen nur in Ausnahmefällen. Die Auslagenpauschale für die Bürokosten des Notars und die Mehrwertsteuer kommen hinzu. Für das Testamentsregister entsteht eine Einmalgebühr von 15 Euro.

Muss es ein handschriftliches Testament geben?

Wenn es keine notarielle Beurkundung gibt, sollte das Testament vollständig per Hand geschrieben sein. Ansonsten steht es unter Manipulationsverdacht eines Begünstigten. Es darf auch nicht nur in Teilen handschriftlich durch den Erblasser verfasst sein. Solche Fälle gibt es: Begünstigte veranlassen den Erblasser, ein “Muster” handschriftlich zu verfassen (“ich begünstige hiermit … als vollständigen Erben”), damit sie nach dessen Ableben selbst (handschriftlich) sich als Begünstigten eintragen können. Einen solchen Fall verhandelte das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 8 W 387/14), es anerkannte das Testament nicht. Der Gang zum Notar ist in jedem Fall vorzuziehen.

Steuerliche Behandlung der Notarkosten für das Testament

Wenn im Testament Einkünfte vererbt werden (Mieten, Unternehmensgewinne), sind die Kosten für das Testament steuerlich als Werbungskosten geltend zu machen.

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