Notarkosten bei Unternehmensgründung

Unternehmen mit Haftungsbeschränkung benötigen bei ihrer Gründung eine notarielle Beglaubigung. Die Notarkosten hierfür hängen neben der gewählten Unternehmensform vom Stammkapital ab. Betroffen sind die häufigsten Formen GmbH und U.G., bei denen der Notar die Ausfertigung des Gesellschaftervertrages begleitet und anschließend die Eintragung ins Handelsregister vornimmt.


Welche Notargebühren können bei einer Unternehmensgründung entstehen?

Die folgenden Beispiele zeigen exemplarisch die möglichen Kosten für die notarielle Beglaubigung einer GmbH oder U.G. auf. Bei höherem Stammkapital können die Kosten geringfügig steigen.

  • Gründungsbeschluss (Musterprotokoll): für einen Gesellschafter 60 Euro, für mehrere Gesellschafter 120 Euro
  • Handelsregister: Anmeldung mit XML-Daten für 45 Euro (unabhängig von der Zahl Gesellschafter)
  • Gerichtskosten: 150 Euro
  • Bürogebühren des Notars: 55 Euro

Es können also für einen Gesellschafter Kosten von 281 Euro, für mehrere Gesellschafter von 349 Euro entstehen. Diese ergeben sich aus notariellen Tätigkeiten. Ein Notar bespricht das Vorhaben mit den Gründern, danach entwirft er den Gesellschaftervertrag. Dessen Entwurf legt er vor, die Gründer können nötigenfalls nochmalige Änderungen vorschlagen. Nach der Vorlage des fertigen Entwurfs folgt die Gründungsversammlung der Gesellschaft, in welcher der Notar den Gesellschaftervertrag erläutert. Dabei belehrt er Gesellschafter und Geschäftsführer über Pflichten und Rechte aus dem Vertrag, des Weiteren überprüft der Notar die Einhaltung der Formvorschriften. Deren wichtigste ist die Einzahlung des erforderlichen Stammkapitals, das bei einer GmbH mindestens 25.000 Euro beträgt. Bei einer U.G. ist es mindestens ein Euro. Schließlich überwacht der Notar die Unterschriftsleistung der Gesellschafter und veranlasst den geforderten Eintrag ins Handelsregister.

Zusammensetzung der Notarkosten bei einer Unternehmensgründung

Die Notarkosten setzen sich aus den genannten Positionen zusammen, die rechtlich vorgeschrieben sind. So verlangt unter anderem das Registergericht die Übermittlung von strukturierten XML-Daten. Auch die Einzahlung des Stammkapitals muss der Notar kostenpflichtig überwachen. Seine Gebührensätze richten sich nach der Höhe des eingezahlten Stammkapitals.

Allein aus diesem Grund wählen viele GmbHs das niedrigste Stammkapital. Bis 30.000 Euro Stammkapital entstehen für eine GmbH und eine Unternehmergesellschaft (U.G.) dieselben notariellen Beglaubigungskosten. Noch günstiger lässt sich die Unternehmergesellschaft nur im „vereinfachten Verfahren“ gründen, bei dem es keinen Gesellschaftsvertrag gibt und die Gründung nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Musterprotokoll erfolgt. Dieses Verfahren kommt für Unternehmergesellschaften mit maximal drei Gesellschaftern und höchstens einem Geschäftsführer infrage. Den dadurch reduzierten Kosten steht aber eine eingeschränkte Entscheidungsfreiheit beim Vertragsentwurf gegenüber, denn das gesetzliche Musterprotokoll enthält lediglich Mindestregeln. Vielen Einzelunternehmern oder sehr kleinen Unternehmensgesellschaften genügt das jedoch.

Im vereinfachten Verfahren kann die einfache Notargebühr auf 15 Euro sinken, zuzüglich der HR-Eintragung und der Auslagen wäre die U.G. für notarielle Beglaubigungskosten von deutlich weniger als 100 Euro zu gründen. Selbst eine GmbH ließe sich theoretisch mit einem Mustervertrag und damit zu geringsten Kosten gründen. Doch die meisten GmbH-Gesellschafter möchten einen individuellen Gesellschaftervertrag verwenden.

Die letzten 5 Artikel: