Notarkosten bei Vereinsgründung

Bei einer Vereinsgründung fallen nur geringe Gebühren für die notarielle Beglaubigung an. Lediglich der Aufwand des Notars verursacht geringfügige Unterschiede. Die notarielle Beglaubigung ist nicht zu umgehen, damit der eingetragene Verein auf einer juristisch sicheren Grundlage gegründet wird.


Vereine ohne den Zweck der Gewinnerzielung können frei gegründet werden, jedoch dürfen sie keine Überschüsse erwirtschaften oder müssen diese am Jahresende verbrauchen beziehungsweise gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung stellen. Wirtschaftlich tätige Vereine müssen eine staatliche Erlaubnis einholen. Für beide Fälle entsteht die Rechtskraft des Vereins durch einen Eintrag in das jeweilige Vereinsregister beim Amtsgericht. Diesen Vorgang veranlasst der Notar.

Notargebühren bei der Vereinsgründung

Der Notar erhebt Gebühren für Registereintragungen und Anmeldungen. Sie fallen im einzelnen wie folgt aus:

  • 70 Euro für die Anmeldung eines gemeinnütziger Vereins
  • Ersteintragung bei Gericht: Notargebühren 75 Euro zuzüglich geringer Bekanntmachungskosten
  • Zusatzeintragungen bei Gericht wie Vorstands- und Satzungsänderungen): Notargebühren 50 Euro

Hierin sind schon Bürokosten des Notars enthalten (Porto, Telefon, Schreibgebühr, Fax). Wenn es sich um einen wirtschaftlich tätigen Verein handelt, fallen unter Umständen etwas höhere Kosten für die notarielle Beglaubigung an, die sich am Umfang der wirtschaftlichen Vereinstätigkeit bemessen.

Hinweise zu den Notargebühren bei einer Vereinsgründung

Der Vereinsvorstand hat auf den Status der Gemeinnützigkeit oder wirtschaftlichen Zielrichtung zu achten. Ein prominentes Beispiel liefert im Jahr 2016 der ADAC, dem die Aberkennung der Gemeinnützigkeit drohte und der daher den gemeinnützigen ADAC-Verein von der eigenen Wirtschaftstätigkeit abtrennte. Auch Musik- und Sportvereine erwirtschaften durchaus Gewinne, dürfen diese jedoch nicht behalten, um den Status ihrer Gemeinnützigkeit nicht zu verlieren, der zur Steuerbefreiung und bevorzugten Subventionierung führt. Jeder Notar wird bei der notariellen Beglaubigung einer Vereinsgründung die wirtschaftliche Tätigkeit erfragen und bei wirtschaftlich tätigen Vereinen mit Gewinnerzielungsabsicht eine Schätzung über Umsatz und Gewinn verlangen, an denen sich seine Gebühren orientieren. Gemeinnützige Vereine lassen sich in drei große Gruppen unterteilen:

  • ideelle Vereine,
  • Selbstzweck-Vereine und
  • Selbst-/Fremdhilfe-Vereine.

Die Grenzen zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit sind oft fließend und werden manchmal überschritten. Betroffen sind unter anderem Vereine, welche die Künste fördern und mit den Vermarktungsintentionen von Künstlern in Konflikt geraten können. Wenn sie den Bereich einer Wirtschaftstätigkeit erreichen, die dauerhaft Gewinne generiert, müssen sie dazu stehen und ihre Satzung ändern, was wiederum der notariellen Beglaubigung und im Übrigen der staatlichen Erlaubnis bedarf. Das Vereinsrecht gestattet so einen Übergang, doch er muss korrekt erfolgen. Mitarbeiter müssten vielleicht vergütet werden, die Steuerbefreiung würde entfallen. Zahllose Hilfsorganisationen werben Spenden aktiv ein, sie können dabei Gewinne erzielen und müssen sich die entsprechenden Fragen stellen. Die Kooperation mit einem qualifizierten Notar vermeidet die unausweichlichen Konflikte.

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